1. Gemäss Art. 10 des Unterhaltsreglements sind die anfallenden Unterhaltskosten im Umfang von 30% durch die Grundeigentümer und zu 70% durch die politische Gemeinde zu finanzieren. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 wird dafür eine jährliche Unterhaltsgebühr von mindestens Fr. 20.-- pro Grundeigentümer erhoben. Abs. 3 sieht schliesslich vor, dass für Maiensässhütten und Gebäude, welche nach der Verteilung der Restkosten erneuert oder angebaut werden, eine Unterhaltsgebühr für Strassen- und Wasserwerke gemäss dem Regelement vom 30. August 1991 der Meliorationsgenossenschaft erhoben wird.