zu einem Beitragssatz von 4% belastet werde. Der Betrag wird von der Gemeinde als „taxa unica da manteniment per vias“ (einmalige Strassenunterhaltsgebühr) bezeichnet. Mit Entscheid vom 2. August 2004 wies die Gemeinde … die von … erhobene Einsprache ab. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der einmaligen Unterhaltsgebühr sei in Art. 33 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) bzw. Art. 31 der kantonalen Meliorationsverordnung (VVzMelG) gegeben.