{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-80_2004-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_80_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6a4d2918d713b00e735061279406f9624d66dd43be9fbaf368f4aacd1d283f8e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6a4d2918d713b00e735061279406f9624d66dd43be9fbaf368f4aacd1d283f8e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_80", "Checksum": "3e4aac63fdbdc373c653ff557d5b5be4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.12.2004 A 2004 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassengebühr/Unterhaltsgebühr an Meliorationsanlage | Benutzungsgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:14", "Checksum": "1baf5a15b22eebf903e12786dcd2a1c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 80\nRegeste:\nStrassengebühr/Unterhaltsgebühr an Meliorationsanlage | Benutzungsgebühren\n\n1. Gemäss Art. 10 des Unterhaltsreglements sind die anfallenden\nUnterhaltskosten im Umfang von 30% durch die Grundeigentümer und zu\n70% durch die politische Gemeinde zu finanzieren. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2\nwird dafür eine jährliche Unterhaltsgebühr von mindestens Fr. 20.-- pro\nGrundeigentümer erhoben. Abs. 3 sieht schliesslich vor, dass für\nMaiensässhütten und Gebäude, welche nach der Verteilung der Restkosten\nerneuert oder angebaut werden, eine Unterhaltsgebühr für Strassen- und\nWasserwerke gemäss dem Regelement vom 30. August 1991 der\nMeliorationsgenossenschaft erhoben wird. Bei letzterer \"Gebühr\" handelt es\nsich nun offensichtlich nicht um eine Unterhaltsgebühr, sondern um einen\nnachträglichen Kostenbeitrag an die Erstellungskosten der Meliorationswerke\nim Sinne einer Vorzugslast. Dies ergibt sich schon aus der Höhe des\nBeitrages von Fr. 6'680.-- und der Bemessung aufgrund des Zeitwertes der\nGebäudeschatzung im Vergleich zur jährlich wiederkehrenden\nUnterhaltsgebühr, welche beim Rekurrenten ca. Fr. 200.-- ausmacht. Die\ngesamten von den Grundeigentümern pro Jahr zu entrichtenden\nUnterhaltskosten betragen ca. Fr. 12'000.--. Der von der Gemeinde als\nGebühr veranlagte Beitrag hat somit mit den Kosten für den laufenden\nUnterhalt der Meliorationswerke nichts zu tun, sondern ist vielmehr als\nVorzugslast und damit als Beitrag an die Erstellungskosten der\nMeliorationswerke zu qualifizieren. Solche Beiträge können nun aber\nausschliesslich gestützt auf Art. 33 MelG im Rahmen des\nMeliorationsverfahrens durch Verfügung der Genossenschaftsorgane\nerhoben werden. So erlässt die Genossenschaftsversammlung auf Antrag\ndes Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die\nSchätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10,\n14 und 15 VVzMelG). Für eine Nacherhebung von Kostenbeiträgen etwa\naufgrund veränderter Verhältnisse nach Auflösung der\nMeliorationsgenossenschaft und Übernahme der Werke durch die Gemeinde\nbesteht in der Meliorationsgesetzgebung dagegen keine gesetzliche\nGrundlage. Eine solche kann auch nicht nachträglich in einem kommunalen\nErlass geschaffen werden, da die Beitragserhebung durch das kantonale\nRecht abschliessend geregelt wird (vgl. auch PVG 2002 Nr. 41). Art. 11 Abs.\n3 des Unterhaltsregelementes ist demnach die Anwendung zu versagen. Dies\nhat zur Folge, dass die angefochtene Beitragserhebung unrechtmässig\nerfolgte und demnach in Gutheissung des Rekurses aufzuheben ist.\n\n2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, die\nüberdies den anwaltlich vertretenen Rekurrenten angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und die\nihm zugrunde liegende Veranlagungsverfügung werden aufgehoben.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 85.--\nzusammen Fr. 1'285.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.--.\n"}