6. Der angefochtene Entscheid und die diesem zugrunde liegende Gebührenrechnung erweisen sich somit als rechtmässig und der dagegen erhobene Rekurs ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Rekurrenten. Diese haben zudem die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 75 VGG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.--