Zentral ist aber, dass diese Grundgebühr ergänzt wird durch eine in Form von Gebinde- und Containergebühren erhobene Mengengebühr, welche nach allgemein anerkannter Auffassung dem Verursacherprinzip in jeder Hinsicht Rechnung trägt. Im Fall BGE 120 I 290, auf den sich die Rekurrenten ohne Erfolg berufen, lag demgegenüber ein Gebührensystem vor, bei welchem die Mengengebühr nach dem Wasserverbrauch bemessen wurde, was vom Bundesgericht als nicht mit dem Verursacherprinzip vereinbar taxiert wurde.