b) Die Gemeinde … erhebt zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung jährlich wiederkehrende Abfallgebühren, bestehend aus einer teils auf dem Liegenschaftsneuwert und teils auf dem Wasserverbrauch bemessenen Grundgebühr (Art. 27 AbR), sowie aus einer in Form von Gebinde- und Containergebühren erhobenen Mengengebühr (Art. 29 AbR). Ungeschickterweise erhob die Gemeinde den auf dem Wasserverbrauch bemessenen Anteil der Grundgebühr 2002 und 2003 aus praktischen Gründen unter dem Titel "Verbrauchsgebühr" zusammen mit den Mengengebühren für Wasser und Abwasser.