4. a) Das Äquivalenzprinzip verlangt auch beim Kehricht, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der von der Gemeinde erbrachten Entsorgungsleistung steht. Das Verursacherprinzip gilt für den Kehricht selbstverständlich ebenfalls (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 32a des Umweltschutzgesetzes, USG).