d) Zum Verhältnis zwischen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren äussert sich das Bundesgericht nicht konkret, es führt aber aus, dass die Grundgebühren in der Regel einen niedrigeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren deckten (BGE 2P.266/2003). Die Praxis des Verwaltungsgerichts stützt sich in dieser Frage auf die von der Bündner Vereinigung für Raumplanung herausgegebenen Musterregelemente über die Abwasserbehandlung bzw. die Wasserversorgung in den Bündner Gemeinden.