deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die wahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen abhängt. Untauglich für die Bemessung der Grundgebühr ist der Gebäudeversicherungswert hingegen, wenn seine Höhe durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt. Letzteres kann bei sehr luxuriösen Liegenschaften mit ungewöhnlich grossem Raumangebot der Fall sein (BGE 2P.266/2003).