Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (BGE 2P.266/2003). Für die Festsetzung dieser Grundgebühr ist der Gebäudeversicherungswert solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass von