Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt Art. 60a GSchG nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 129 I 290).