b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung markiert das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die äusserste Grenze der willkürfreien und rechtsgleichen Belastung mit Abgaben: Eine Gebühr, welche in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung steht und sich nicht in vernünftigen Grenzen hält, verletzt das Äquivalenzprinzip und mithin Art. 8 bzw. Art. 9 der Bundesverfassung (BV; BGE 2P.130/2002; 126 I 180).