Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr bildet der indexierte Neuwert des Gebäudes gemäss jährlicher Rechnungsstellung der kantonalen Gebäudeversicherung (Art. 26 des Reglements über die Wasserversorgung (WvR) bzw. über die Abwasserbehandlung (AwR)). Bemessungsgrundlage für die Mengengebühren für Wasser und Abwasser bildet der Frischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler (Art. 27 WvR, Art. 27 AwR). 3. a) Die Rekurrenten sind der Ansicht, in ihrem Falle seien die Grundgebühren im Verhältnis zu den Mengengebühren zu hoch; damit würde das Verursacherund das Äquivalenzprinzip verletzt.