2. Gemäss Art. 82 des Gemeindebaugesetzes (BG) erhebt die Gemeinde … zur Deckung der Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung jährlich wiederkehrende Benützungsgebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer nach dem tatsächlichen Verbrauch berechneten Mengengebühr (Art. 86 Ziff. 2 BG). Bemessungsgrundlage für die Grundgebühr bildet der indexierte Neuwert des Gebäudes gemäss jährlicher Rechnungsstellung der kantonalen Gebäudeversicherung (Art.