Die Gemeinde hätte in ihrem Fall aufgrund des Missverhältnisses zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr eine Sonderregelung gestützt auf Art. 27 Ziff. 3 des kommunalen Reglements über die Abfallbewirtschaftung (AbR) vornehmen können. Dass die Verbrauchsgebühren generell zu tief angesetzt worden seien, sei unerheblich. Einerseits sei es Sache der Gemeinde die Gebühren korrekt anzusetzen, und anderseits läge selbst bei Verdoppelung der Verbrauchsgebühr 2002 und 2003 in ihrem Falle ein rechtswidriges Missverhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vor.