4. Gegen diesen Entscheid erhoben … am 3. September 2004 rechtzeitig Rekurs ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Reduktion der Gebühren entsprechend dem Bundesgerichtsentscheid 2P.266/2003. Zur Begründung verwiesen sie auf die Argumente in der Einsprache. Zudem machten sie geltend, die Verbrauchsgebühr für den Kehricht werde aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben, was bundesrechtswidrig sei (BGE 129 I 290 = 2P.31/2003). Die Gemeinde hätte in ihrem Fall aufgrund des Missverhältnisses zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr eine Sonderregelung gestützt auf Art.