{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-79_2005-01-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf39eb10a8f2dbc16d2c288ddff6ec7ef03844312d8fa36cc6afed209beb8f27371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf39eb10a8f2dbc16d2c288ddff6ec7ef03844312d8fa36cc6afed209beb8f27371ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_79", "Checksum": "8c334ed947a1be8cbd995a8d23491d06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.01.2005 A 2004 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.01.2005 A 2004 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 07.01.2005 A 2004 79\nRegeste:\nWasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren | Benutzungsgebühren\n\n b) Die Gemeinde … erhebt zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung jährlich\nwiederkehrende Abfallgebühren, bestehend aus einer teils auf dem\nLiegenschaftsneuwert und teils auf dem Wasserverbrauch bemessenen\nGrundgebühr (Art. 27 AbR), sowie aus einer in Form von Gebinde- und\nContainergebühren erhobenen Mengengebühr (Art. 29 AbR).\nUngeschickterweise erhob die Gemeinde den auf dem Wasserverbrauch\nbemessenen Anteil der Grundgebühr 2002 und 2003 aus praktischen\nGründen unter dem Titel \"Verbrauchsgebühr\" zusammen mit den\nMengengebühren für Wasser und Abwasser. Sie hat damit den Anschein\nerweckt, es handle sich bei dieser \"Verbrauchsgebühr Kehricht\" um eine\nMengengebühr, analog derjenigen von Wasser und Abwasser. Dem ist aber\nnicht so, vielmehr stellt diese \"Verbrauchsgebühr Kehricht\" den\nverbrauchsabhängigen Anteil der Grundgebühr gemäss Art. 27 AbR dar. Trotz\ndieser unkorrekten Bemerkung bei der Rechnungstellung wird auch das\nGebührensystem Kehricht den bundesrechtlichen Anforderungen gerecht.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte für die Bemessung der\nGrundgebühr alleine auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden\n(BGE 120 I 290). Durch das teilweise Abstellen auf den Wasserverbrauch\nbezieht die Gemeinde bei der Bemessung der Grundgebühr ein Element mit\nein, welches in Zusammenhang mit dem konkreten Anfall von Kehricht steht,\nda Liegenschaften mit hohem Wasserverbrauch tendenziell auch viel Kehricht\nproduzieren (BGE 120 I 290). Zentral ist aber, dass diese Grundgebühr\nergänzt wird durch eine in Form von Gebinde- und Containergebühren\nerhobene Mengengebühr, welche nach allgemein anerkannter Auffassung\ndem Verursacherprinzip in jeder Hinsicht Rechnung trägt. Im Fall BGE 120 I\n290, auf den sich die Rekurrenten ohne Erfolg berufen, lag demgegenüber ein\nGebührensystem vor, bei welchem die Mengengebühr nach dem\nWasserverbrauch bemessen wurde, was vom Bundesgericht als nicht mit\ndem Verursacherprinzip vereinbar taxiert wurde.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Rekurrenten ist ein Abweichen von dem in …\nvorgesehenen Gebührensystem auch beim Kehricht nicht angezeigt. Wir\nhaben gesehen, dass die … eine normale und nicht eine luxuriöse\nLiegenschaft darstellt, so dass bei der Bemessung der Grundgebühr der\nGebäudeversicherungswert ohne Reduktion berücksichtigt werden darf. Das\nVerhältnis Grund- und Mengengebühr stellt sich anders dar, als die\nRekurrenten meinen. An Grundgebühr im Sinne von Art. 27 AbR wurden\nihnen Fr. 360.90 (genannt \"Grundgebühr\") plus rund Fr. 50.-- (Mittelwert der\nJahre 2002 und 2003; irreführenderweise \"Verbrauchsgebühr\" genannt) in\nRechnung gestellt, was ein Total von Fr. 410.90 ergibt. Dieser kombinierten\nGrundgebühr steht die Mengengebühr in Form von Gebinde- und\nContainergebühren gegenüber. Eine konkrete Ueberprüfung des\nVerhältnisses Grundgebühr-/Mengengebühr ist vorliegend nicht möglich, sind\ndoch die Aufwendungen der Rekurrenten für die Mengengebühr nicht\nbekannt. Es liegen aber keinerlei Anzeichen dafür vor, dass diesbezüglich ein\nrechtswidriges Missverhältnis besteht. Rechnet man z.B. Fr. 4.-- an\nAbfallsackmarken pro Woche, so kommt man für eine ganzjährige Nutzung\nauf Fr. 208.--. Zu diesem fiktiven Wert steht die Grundgebühr von insgesamt\nFr. 410.90 im Verhältnis 66 % zu 34 %, was dem vom Bundesgericht\nvorgegebenen Rahmen sehr nahe kommt. Die Abweichung von wenigen\nProzenten erscheint angesichts des touristischen Charakters der Gemeinde\n… gerechtfertigt (vgl. Erw. 3.d). Die von der Gemeinde veranlagte\nGrundgebühr für Kehricht erweist sich somit als rechtmässig.\n\n5. Die Gebührenbelastung der Rekurrenten hält auch vor dem\nGleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) stand. Die bloß zeitweilige Anwesenheit\nder Rekurrenten in ihrem Ferienhaus stellt keinen sachlichen Grund dar, um\ndie beanstandeten Grundgebühren herabzusetzen, zumal sich ja die geringe\nBelegung des Ferienhauses in niedrigen Mengengebühren niederschlägt.\nSchliesslich liegt auch kein maßgebliches Missverhältnis zwischen dem\nGebührenertrag und den durch die Liegenschaft der Rekurrenten\nverursachten Entsorgungskosten vor. Eine Sonderregelung nach Art. 27 Abs.\n3 AbR kommt deshalb nicht in Frage.\n\n6. Der angefochtene Entscheid und die diesem zugrunde liegende\nGebührenrechnung erweisen sich somit als rechtmässig und der dagegen\nerhobene Rekurs ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die\nGerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Rekurrenten. Diese haben\nzudem die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin aussergerichtlich zu\nentschädigen (Art. 75 VGG).\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 221.--\n\nzusammen Fr. 1'721.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfe zulasten von … und sind innert\n30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. … entschädigen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung die Gemeinde\n… aussergerichtlich mit je Fr. 600.--(insgesamt Fr. 1'200.--).\n"}