Ebenso wenig ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ersichtlich, bewegen sich doch die Verhältniszahlen im Rahmen des aufgrund der zulässigen Schematisierung Vertretbaren. damit besteht auch kein Grund von einem Härtefall gemäss Art. 5 der jeweiligen Gebührenregulative auszugehen. Der Rekurs ist infolgedessen als unbegründet abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin, welche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.