Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Liegenschaft auch nach den Angaben der Rekurrentin massiv untergenutzt ist, wird das drei Wohnungen, einen Laden und Nebenräume umfassende Gebäude doch nur von 7 Personen bewohnt. Es ist offensichtlich, dass sich bei einer normalen Nutzung das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühren nicht nur beim Abfall, sondern auch beim Wasser und Abwasser zugunsten des mengenabhängigen Anteils verschieben würde.