Ein Anhaltspunkt, dass der Gebäudeversicherungsneuwert nicht das mögliche Mass der Nutzung zum Ausdruck bringt, ist damit nicht ersichtlich. Bei den Abfallgebühren behauptet die Rekurrentin, das Verhältnis zwischen der Grundgebühr und der in Form von Sackgebühren erhobenen mengenabhängigen Gebühren betrage aufgrund der aktuellen Nutzung des Gebäudes 78.1 % zu 21.9 %. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Liegenschaft auch nach den Angaben der Rekurrentin massiv untergenutzt ist, wird das drei Wohnungen, einen Laden und Nebenräume umfassende Gebäude doch nur von 7 Personen bewohnt.