(vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei Bemessung der Grundgebühr nach der Anzahl Zimmer pro Wohneinheit: BG-Urteil 2A.403/1995 vom 28. Oktober 1996, publ. in: URP 1997 S. 39 ff., E. 4b und 4c). Dieser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (Bundesgerichtsurteil 2P. 266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.3).