37 Abs. 1 Umweltschutzgesetz Graubünden und Art. 21 Gewässerschutzgesetz Graubünden sowie die willkürliche Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts (Art. 9 BV) und einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip (Art. 8 und 9 BV), weil der Wert der erbrachten Leistungen und die dafür erhobenen Gebühren in einem krassen Missverhältnis stünden. Zudem sei auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes zu rügen, wenn man die verschiedenen Vergleichsobjekte in … betrachte.