2. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft … am 12. Juli 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Rekurrentin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV, Missachtung des Verursacherprinzips, Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG bzw. Art. 3a und 60 GSchG), die willkürliche Anwendung von Art. 37 Abs. 1 Umweltschutzgesetz Graubünden und Art.