{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-65_2004-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f43c5d2008a2ed4d6a284ee887bd2f4b330349f7facf182dc63a94a16832d791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f43c5d2008a2ed4d6a284ee887bd2f4b330349f7facf182dc63a94a16832d791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_65", "Checksum": "109c5c935d4234a3cd07da6bbd52a6c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2004 A 2004 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.11.2004 A 2004 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der\nGrundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der\nLiegenschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum\nAusdruck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche oder\nmaximal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und\nEntsorgungseinrichtungen abhängt, welche nach dem Gesagten durch die\nGrundgebühr (als Bereitstellungsgebühr) pauschal abgegolten werden darf\n(vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei Bemessung der Grundgebühr nach der\nAnzahl Zimmer pro Wohneinheit: BG-Urteil 2A.403/1995 vom 28. Oktober\n1996, publ. in: URP 1997 S. 39 ff., E. 4b und 4c). Dieser Zusammenhang\nbesteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungswertes\ndurch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass\nder entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt\n(Bundesgerichtsurteil 2P. 266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.3).\n\n2. Vorliegend beträgt das Verhältnis zwischen den aufgrund des\nGebäudeversicherungsneuwertes ermittelten Grundgebühren zu den\nMengengebühren beim Wasser und beim Abwasser 68 % zu 32 %. Dies liegt\nnach dem Gesagten an sich schon im Rahmen des Vertretbaren. Ein\nAnhaltspunkt, dass der Gebäudeversicherungsneuwert nicht das mögliche\nMass der Nutzung zum Ausdruck bringt, ist damit nicht ersichtlich. Bei den\nAbfallgebühren behauptet die Rekurrentin, das Verhältnis zwischen der\nGrundgebühr und der in Form von Sackgebühren erhobenen\nmengenabhängigen Gebühren betrage aufgrund der aktuellen Nutzung des\nGebäudes 78.1 % zu 21.9 %. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die\nLiegenschaft auch nach den Angaben der Rekurrentin massiv untergenutzt\nist, wird das drei Wohnungen, einen Laden und Nebenräume umfassende\nGebäude doch nur von 7 Personen bewohnt. Es ist offensichtlich, dass sich\nbei einer normalen Nutzung das Verhältnis zwischen Grund- und\nMengengebühren nicht nur beim Abfall, sondern auch beim Wasser und\nAbwasser zugunsten des mengenabhängigen Anteils verschieben würde. Die\nkonkreten von der Rekurrentin beanstandeten Verhältniszahlen, die bei\nWasser und Abwasser ohnehin im zulässigen Rahmen liegen, ergeben sich\ndamit nicht aus einem die mögliche Nutzungsintensität nicht widerspiegelnden\nGebäudeversicherungsneuwert, sondern eben aus der massiven\nUnternutzung. Eine Verletzung des Verursacher- oder Äquivalenzprinzipes\ndurch die angefochtene Gebührenveranlagung ist demzufolge nicht\nauszumachen. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes\nersichtlich, bewegen sich doch die Verhältniszahlen im Rahmen des aufgrund\nder zulässigen Schematisierung Vertretbaren. damit besteht auch kein Grund\nvon einem Härtefall gemäss Art. 5 der jeweiligen Gebührenregulative\nauszugehen. Der Rekurs ist infolgedessen als unbegründet abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche die anwaltlich vertretene Gemeinde überdies angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.--\n\nzusammen Fr. 2'153.--\ngehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft … und sind innert 30\nTagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des\nKantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft … entschädigt die Gemeinde\naussergerichtlich mit Fr. 2'000.--.\n"}