{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-65_2004-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f43c5d2008a2ed4d6a284ee887bd2f4b330349f7facf182dc63a94a16832d791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f43c5d2008a2ed4d6a284ee887bd2f4b330349f7facf182dc63a94a16832d791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_65", "Checksum": "109c5c935d4234a3cd07da6bbd52a6c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2004 A 2004 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.11.2004 A 2004 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind u.a. die\nArt und die Menge des erzeugten Abwassers bzw. des übergebenen Abfalles\nzu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG; Art. 32a Abs. 1 lit. a USG).\nDas in den genannten beiden Gesetzesbestimmungen zum Ausdruck\nkommende Verursacherprinzip muss an sich für alle Abgaben gelten, die zur\nDeckung der Aufwendungen für die Abwasser- und Abfallentsorgung erhoben\nwerden, d.h. auch für allfällige einmalige Abgaben (Beiträge,\nAnschlussgebühren); doch entfaltet es seine Wirkung naturgemäss vor allem\nbei den periodischen Benützungsgebühren (vgl. Bundesgerichtsurteil\n2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 3.6; 2P. 266/2003 vom 5. März 2004,\nE. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwasser- bzw. die\nKehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv\nproduzierten Menge des Abwassers oder des erzeugten Abfalles erhoben\nwerden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass\nder Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser\nZusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur\nAbfall- oder Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses\nFaktors aber nicht ausschliesst (BGE 129 I 290 E. 3.2 S. 296 f.; 128 I 46 E.\n5b/bb S. 55 f., je mit Hinweisen). Periodische Abwasser- oder\nAbfallentsorgungsgebühren, welche sich ausschliesslich nach dem\nGebäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, erachtet das\nBundesgericht als mit Art. 60a GSchG bzw. mit Art. 32a USG unvereinbar\n(BGE 128 I 46; Bundesgerichtsurteil 2P. 266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1;\n2A.249/1999 vom 25. Mai 2000, E. 4).\nb) Dass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme\nder betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für\nKausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der\nRechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen\nInanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese\nAbhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des\njeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfall- und\nAbwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme\ndurch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein\nTeil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine\nmengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden\nwerden (Bundesgerichtsurteil 2P. 266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.2;\n2A.403/1995 vom 28. Oktober 1996, publ. in: URP 1997 S. 39 ff., E. 4;\nVeronika Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen\ndurch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S.\n54 ff. und 61; Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft\n[BUWAL] betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von\nSiedlungsabfällen, Bern 2001, S. 21 ff.). Was das Verhältnis zwischen solchen\nGrundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so wird für\nden Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der\nRelation zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle\n(Huber-Wälchli, a.a.O., S. 55 f.;). Nach Huber-Wälchli (a.a.O., S. 56) machen\nbei der Kehrichtentsorgung die mengenunabhängigen Kosten im Allgemeinen\netwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Das BUWAL\n(Richtlinie, a.a.O., S. 25) empfiehlt für die Kehrichtentsorgung eine\nMengengebühr, welche 40-70 % der Gesamtkosten deckt. Hinsichtlich der\nwiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren wird in den\nMusterregelementen über die Abwasserbehandlung bzw. die\nWasserversorgung in den Bündner Gemeinden jeweils im Anhang 2\n(herausgegeben von der Bündner Vereinigung für Raumplanung)\nvorgeschlagen, dass ein Anteil von 50 - 75 % auf die Grundgebühren und ein\nsolcher von 50 - 25 % auf die Mengengebühren entfallen solle. Diese von\nFachleuten erarbeiteten Ansätze werden der Kostenstruktur für die Anlagen\nder Wasserver- und -entsorgung gerecht. Wohl entfällt bei diesen Anlagen ein\ngrosser Teil der Kosten auf die Erstellung, welche durch Beiträge und\neinmalige Anschlussgebühren abgegolten werden. Aber auch die\nBetriebsosten dieser Anlagen sind weitgehend unabhängig vom tatsächlichen\nVerbrauch, müssen doch dabei die Kosten für Abschreibungen, Zinsen,\nUnterhalt, Sanierungen, Ersatz, Anpassungen und Rückstellungen\nberücksichtigt werden.\n\n"}