{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-65_2004-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f43c5d2008a2ed4d6a284ee887bd2f4b330349f7facf182dc63a94a16832d791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf1f43c5d2008a2ed4d6a284ee887bd2f4b330349f7facf182dc63a94a16832d791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_65", "Checksum": "109c5c935d4234a3cd07da6bbd52a6c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2004 A 2004 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 05.11.2004 A 2004 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren | Benutzungsgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:02", "Checksum": "f8c6e77dd270f2ee46cc8e5a41535457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.11.2004 A 2004 65\nRegeste:\nWasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren | Benutzungsgebühren\n\nA 04 65\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 5. November 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren\n\n1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft … ist Eigentümerin eines aus dem 16.\nJahrhundert stammenden, an der Hauptstrasse von … liegenden …hauses.\nDer Schatzungswert dieses Hauses belief sich bis 1996 auf rund 1,9 Mio.\nFranken. Im Jahre 1996 wurde das Haus in Stockwerkeigentum aufgeteilt, um\ndie Eigentumsverhältnisse in der Familie klar zu regeln. Der heute 86-jährige\n… übernahm die oberste Wohnung StWE Nr. 51058 (6 ½-Zimmerwohnung),\ndie an seine Tochter vermietet ist. Seine beiden 80-jährigen Schwestern\nbewohnen die ehemalige elterliche Wohnung StWE Nr. 51053 und haben den\nehemaligen Laden an einen Dritten vermietet. … bewohnt den nördlichen Teil\nStWE Nr. 51052 mit seiner Familie. Die wegen der Aufteilung in\nStockwerkeigentum ergangene neue amtliche Schätzung setzte den\nGebäudeneuwert auf Fr. 3'971'000.-- fest. Mit Gebührenrechnungen vom 4.\nMai 2004 hat die Gemeinde der StWEG … folgende Wasser-, Abwasser und\nAbfallgebühren in Rechnung gestellt:\n\nWasser\n\nGrundgebühr Fr. 975.89 68%\n\nMengengebühr Fr. 452.20 32% (100%)\n\nAbwasser\n\nGrundgebühr Fr. 1'580.92 68%\n\nMengengebühr Fr. 744.44 32% (100%)\nAbfall\n\nGrundgebühr Fr. 2'221 .85\n\nDie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft … dagegen erhobene\nEinsprache wies der Gemeinderat mit Entscheid vom 15. Juni 2004, mitgeteilt\nam 21. Juni 2004, ab.\n\n2. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft … am 12. Juli 2004\nRekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen\nEinspracheentscheid aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Gemeinde\nzurückzuweisen. Die Rekurrentin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der\nderogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV, Missachtung des\nVerursacherprinzips, Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG bzw. Art. 3a und 60\nGSchG), die willkürliche Anwendung von Art. 37 Abs. 1 Umweltschutzgesetz\nGraubünden und Art. 21 Gewässerschutzgesetz Graubünden sowie die\nwillkürliche Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts (Art. 9 BV) und einen\nVerstoss gegen das Äquivalenzprinzip (Art. 8 und 9 BV), weil der Wert der\nerbrachten Leistungen und die dafür erhobenen Gebühren in einem krassen\nMissverhältnis stünden. Zudem sei auch eine Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebotes zu rügen, wenn man die verschiedenen\nVergleichsobjekte in … betrachte.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verhältnis zwischen den\nmengen- und den mengenunabhängigen Gebühren halte sich vorliegend in\neinem Rahmen, der weder das Verursacher- noch das Äquivalenzprinzip\nverletze.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}