2. Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse der Rekurrentin, dass sich ihr Lebensmittelpunkt immer noch in … befindet. Vorab ist dazu festzustellen, dass das Gericht die Angaben der Rekurrentin über ihre persönlichen Umstände als durchaus glaubhaft beurteilt. Diese werden von der Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet.