{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-64_2004-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_64_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd655481d629613f49e5ef46a45eb5dfa45f28c9c9862f7b9a9d87ff0abf31f561ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd655481d629613f49e5ef46a45eb5dfa45f28c9c9862f7b9a9d87ff0abf31f561ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_64", "Checksum": "5d7e9772c0ca49293d7585f36972430c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.12.2004 A 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerpflicht | Steuern übriges"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:07", "Checksum": "aca45e93767964f7dee838ada7511e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 64\nRegeste:\nSteuerpflicht | Steuern übriges\n\nA 04 64\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 7. Dezember 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Steuerpflicht\n\n1. …, geboren am 10. Februar 1961, ist in … aufgewachsen und hat dort bzw.\nin … die Primar- und Sekundarschulen besucht. Sie arbeitet seit 1977\nausschliesslich in …, wovon 1980 bis 1990 und nunmehr seit 1992 als\nVerkäuferin beim ... Seit Juli 2000 bewohnt sie eine 1-Zimmerwohnung für Fr.\n610.-- inklusive Nebenkosten in …. Ihre arbeitsfreien Tage und die Ferien\nverbringt sie regelmässig bei ihren betagten Eltern (Vater 77, Mutter 68 Jahre\nalt), die einen Bauernhof bewohnen und immer noch in der Landwirtschaft\ntätig sind. Sie ist ihnen dabei und beim Haushalt behilflich. In … wurde sie\nsteuerlich bis zum Jahr 2003 als Wochenaufenthalterin erfasst. Mit\nFeststellungsverfügung vom 15. April 2004 aberkannte die Gemeinde … den\nWochenaufenthalterstatus und hielt fest, dass sich ihr Hauptsteuerdomizil ab\n1. Januar 2004 in … befinde. Die dagegen erhobene Einsprache wies der\nGemeindevorstand mit Entscheid vom 10. Juni 2004 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 8. Juli 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem\nAntrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ihr weiterhin den\nWochenaufenthalterstatus zuzuerkennen und ihr Hauptsteuerdomizil in … zu\nbelassen. Sie macht zusammengefasst geltend, sie habe zu … ausser der\nberuflichen keinerlei Beziehung. Ihre sozialen Bindungen bestünden\nausschliesslich in der Wohngemeinde ...\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie bringt zusammengefasst vor, der steuerrechtliche Wohnsitz\nvon allein stehenden unselbständigerwerbenden Personen befinde sich\ngrundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie der täglichen Erwerbstätigkeit\nnachgingen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin sei\ndaher als Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin … anzunehmen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich am\nArbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen\nErwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit\nHinweisen). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für\nverheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden\nregelmässig zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und\nfamiliäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als\njene zum Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am\nAufenthaltsort der Familie zu besteuern (vgl. Urteil vom 20. Januar 1994 in:\nASA 63 S. 839 E. 2b; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil:\nDoppelbesteuerung, § 3, I B, 2a Nrn, 1-3, 5, 9-12, 14, 16, 18, und dort\nerwähnte Praxis); anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in\nleitender Stellung tätig sind (BGE 121 114 E. 4a S. 16; Locher, a.a.O., § 3, I\nB, 2a Nr. 9 und § 3,IB, lb Nrn. 1-17).\n\n"}