Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine massgebliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besitzt, die dem gleichen Erwerbszweig angehört wie seine eigene Unternehmung und auch die Gesellschaft unter seiner persönlichen Führung betrieben wird. Eine Beteiligung muss auch dann als Geschäftsvermögen angesehen werden, wenn sie die Geschäftstätigkeit des Pflichtigen ergänzt (vgl. STR 2000 487 mit Hinweis auf BGE v. 3.9.1999).