b) Gemäss Bundesgericht gehören Aktien dann zum Geschäftsvermögen des Pflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine massgebliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besitzt, die dem gleichen Erwerbszweig angehört wie seine eigene Unternehmung und auch die Gesellschaft unter seiner persönlichen Führung betrieben wird.