Durch die Veranlagungsverfügung wurde ihm auch bekannt gegeben, dass die Vorinstanz die veräusserten Aktien als Geschäftsvermögen qualifizierte. Dadurch wurde er in die Lage versetzt, sachgerecht Einsprache zu erheben, was den Anforderungen an das rechtliche Gehör genügte. 2. a) In materieller Hinsicht stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz die veräusserten Aktien zu Recht als Geschäftsvermögen des Rekurrenten qualifizierte. Dies ist zu bejahen.