Weitere Abklärungen wären schon wegen des im ausserkantonalen Verfahren zu Tage getretenen beharrlichen Verweigerns der Mitwirkungspflichten durch den Rekurrenten nicht angezeigt gewesen. So hat er es bis heute unterlassen, präzise Angaben über den Zweck seiner Einzelfirma und der verkauften Aktiengesellschaft zu machen sowie den entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Durch die Veranlagungsverfügung wurde ihm auch bekannt gegeben, dass die Vorinstanz die veräusserten Aktien als Geschäftsvermögen qualifizierte.