Er musste daher damit rechnen, dass die Steuerverwaltung entsprechende Veranlagungsverfügungen erlassen würde. Dies hat sie, nachdem die Auseinandersetzung mit dem Kanton … erledigt war und feststand, dass der Rekurrent vom 1. Januar – 30. September 1998 Wohnsitz in Graubünden hatte, auch getan, indem sie ihm die ordentliche Veranlagungsverfügung sowie die Sonderveranlagung für Kapitalgewinn zustellte. Dem Rekurrenten war auch der Sachverhalt, der zur umstrittenen Sonderveranlagung führte, aus dem Veranlagungsverfahren über die direkte Bundessteuer, das vom Kanton … durchgeführt wurde, bekannt.