47 DBG, der sie einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-- aus dem erwähnten Aktienverkauf zugrunde legte. In der Folge erhob die Steuerverwaltung Graubünden mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2003 die kantonale Sondersteuer auf Kapitalgewinnen für das Jahr 1998 für ein steuerbares Einkommen von Fr. 200'000.--. Die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab.