Dieser Gewinn könne durch den Kanton Graubünden besteuert werden. Der Kanton Graubünden wurde dazu mit sämtlichen Unterlagen entsprechend dokumentiert. Als zuständige Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer 1997/1998 eröffnete das Steueramt des Kantons … dem Steuerpflichtigen am 2. Juni 2003 die Sonderveranlagung 1998 nach Art. 47 DBG, der sie einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-- aus dem erwähnten Aktienverkauf zugrunde legte.