{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-55_2004-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_55_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf49487e30374575f87ba6116d374145439e453348aa018a46158d2fb1abe795af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf49487e30374575f87ba6116d374145439e453348aa018a46158d2fb1abe795af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_55", "Checksum": "39d47d94979b9ed1dc832242548b3917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.12.2004 A 2004 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sondersteuer | Einkommenssteuer auf Kapitalleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:04:12", "Checksum": "224e9b7d41f06d8c6e5d7beb9e234e40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 55\nRegeste:\nSondersteuer | Einkommenssteuer auf Kapitalleistungen\n\n b) Gemäss Bundesgericht gehören Aktien dann zum Geschäftsvermögen des\nPflichtigen, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der\nBeteiligung an der Aktiengesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen\nbesteht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Geschäftsinhaber eine\nmassgebliche Beteiligung an einer Aktiengesellschaft besitzt, die dem\ngleichen Erwerbszweig angehört wie seine eigene Unternehmung und auch\ndie Gesellschaft unter seiner persönlichen Führung betrieben wird. Eine\nBeteiligung muss auch dann als Geschäftsvermögen angesehen werden,\nwenn sie die Geschäftstätigkeit des Pflichtigen ergänzt (vgl. STR 2000 487\nmit Hinweis auf BGE v. 3.9.1999).\n\nc) Diese Kriterien sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Rekurrent war\nVerwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der Aktiengesellschaft. Er hat\nmit seiner Einzelfirma für jene gearbeitet. Gemäss elektronischem\nHandelsregisterauszug zählte zum Firmenzweck von der Gründung bis jetzt\nu.a. die allgemeine Unternehmensberatung. Einer solchen Tätigkeit ging auch\nder Rekurrent nach. So hat er nach einem Schreiben seines Rechtsvertreters\nan das Steueramt … vom 17. Juli 2001 ausführen lassen, dass er im Zeitraum\nvom 1. Januar bis zum 30. September 1998 weiterhin seine Kunden im\nBereich Personalselektion im In- und Ausland betreut hat. Damit war er mit\nseiner Einzelfirma auch im Segment der Unternehmensberatung tätig. Es gibt\ndaher keinen Grund anzunehmen, dass die fraglichen Aktien im Zeitpunkt des\nVerkaufes nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehörten. Der Rekurs ist\ninfolgedessen unbegründet.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--\n\nzusammen Fr. 3'108.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}