{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-55_2004-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_55_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf49487e30374575f87ba6116d374145439e453348aa018a46158d2fb1abe795af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf49487e30374575f87ba6116d374145439e453348aa018a46158d2fb1abe795af1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_55", "Checksum": "39d47d94979b9ed1dc832242548b3917"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.12.2004 A 2004 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.12.2004 A 2004 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Mai 2003 an die Steuerverwaltung\nGraubünden seine Aktien der … AG (heute … AG) für Fr. 300'000.--\nveräussert und damit einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-erzielt. Nach\nAnsicht des Zürcher Steuerkommissärs handelt es sich dabei um einen\nsteuerbaren Kapitalgewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da die Aktien\ndem Geschäftsvermögen der Einzelfirma von … zuzuordnen seien. Dieser\nGewinn könne durch den Kanton Graubünden besteuert werden. Der Kanton\nGraubünden wurde dazu mit sämtlichen Unterlagen entsprechend\ndokumentiert. Als zuständige Veranlagungsbehörde für die direkte\nBundessteuer 1997/1998 eröffnete das Steueramt des Kantons … dem\nSteuerpflichtigen am 2. Juni 2003 die Sonderveranlagung 1998 nach Art. 47\nDBG, der sie einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-- aus dem erwähnten\nAktienverkauf zugrunde legte. In der Folge erhob die Steuerverwaltung\nGraubünden mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2003 die\nkantonale Sondersteuer auf Kapitalgewinnen für das Jahr 1998 für ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 200'000.--. Die vom Steuerpflichtigen\ndagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 10. Mai 2004 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 10. Juni 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Erhebung\neiner Kapitalgewinnsteuer abzusehen; eventuell sei die Sache zu neuem\nEntscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die\nVorinstanz habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf das rechtliche\nGehör verletzt. Die veräusserten Aktien seien im Zeitpunkt des Verkaufes\nPrivatvermögen gewesen und auch stets so deklariert worden.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die veräusserten\nAktien zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gezählt hätten und daher\nder erzielte Gewinn der Sondersteuer auf Kapitalgewinnen unterläge.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. In formeller Hinsicht ist der Rekurrent der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm in\nverschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert und auch keine\neigenen Abklärungen des Sachverhaltes getroffen. Diese Vorwürfe sind\nunbegründet. Der Rekurrent hat in Graubünden eine Steuererklärung\neingereicht. Er musste daher damit rechnen, dass die Steuerverwaltung\nentsprechende Veranlagungsverfügungen erlassen würde. Dies hat sie,\nnachdem die Auseinandersetzung mit dem Kanton … erledigt war und\nfeststand, dass der Rekurrent vom 1. Januar – 30. September 1998 Wohnsitz\nin Graubünden hatte, auch getan, indem sie ihm die ordentliche\nVeranlagungsverfügung sowie die Sonderveranlagung für Kapitalgewinn\nzustellte. Dem Rekurrenten war auch der Sachverhalt, der zur umstrittenen\nSonderveranlagung führte, aus dem Veranlagungsverfahren über die direkte\nBundessteuer, das vom Kanton … durchgeführt wurde, bekannt. Weshalb die\nVorinstanz in diesem Zusammenhang noch eigene Abklärungen hätte treffen\nsollen, ist unerfindlich, zumal der Sachverhalt, wie er von der Zürcher\nSteuerbehörde ermittelt worden war, als liquid erschien. Weitere Abklärungen\nwären schon wegen des im ausserkantonalen Verfahren zu Tage getretenen\nbeharrlichen Verweigerns der Mitwirkungspflichten durch den Rekurrenten\nnicht angezeigt gewesen. So hat er es bis heute unterlassen, präzise\nAngaben über den Zweck seiner Einzelfirma und der verkauften\nAktiengesellschaft zu machen sowie den entsprechenden Kaufvertrag\nvorzulegen. Durch die Veranlagungsverfügung wurde ihm auch bekannt\ngegeben, dass die Vorinstanz die veräusserten Aktien als\nGeschäftsvermögen qualifizierte. Dadurch wurde er in die Lage versetzt,\nsachgerecht Einsprache zu erheben, was den Anforderungen an das\nrechtliche Gehör genügte.\n\n2. a) In materieller Hinsicht stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz die\nveräusserten Aktien zu Recht als Geschäftsvermögen des Rekurrenten\nqualifizierte. Dies ist zu bejahen.\n\n"}