Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung dahin abgeändert, dass die Ersatzabgabe für die Baugesellschaft …, bestehend aus … und …, auf Fr. 382'412.10 festgesetzt wird. 2. Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe für … neu festzulegen, wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 234.-- zusammen Fr. 5'234.--