Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe auch für die Beigeladene festzusetzen, kann infolgedessen nicht eingetreten werden. Die Beigeladene hat die gegen sie selber ergangene Veranlagungsverfügung ebenfalls mit Rekurs A 04 95 angefochten, den sie aber zwischenzeitlich zurückgezogen hat, und der vom Instruktionsrichter mit separater Verfügung abgeschrieben werden wird. Die Ersatzabgabeverfügung gegenüber der Beigeladenen wird damit in Rechtskraft erwachsen.