Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Rekursverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 03 91). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Eigentümerin der Villa C im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 35 VGG beigeladen war. Durch die Beiladung wird das Urteil zwar für die Beigeladenen gemäss Art. 35 Abs. 2 VGG verbindlich.