{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2004-21_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff912c8b8abafdba00385e5373894371cfc9b2c9ed8513934c47f52e9d3f464091ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff912c8b8abafdba00385e5373894371cfc9b2c9ed8513934c47f52e9d3f464091ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_21", "Checksum": "80a7deac3de2b819e05c4258d55be39d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 07.10.2005 A 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 07.10.2005 A 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das Baugesuch wies für die Überbauung eine\nBruttowohnfläche (BWF) von 1073,4 m2 aus; der kommunal vorgeschriebene\nErstwohnungsanteil von 35 Prozent betrug 375,69 m2 (Sollwert).\nEntsprechend dem Baugesuch wurde in der Baubewilligung als Auflage\nfestgehalten, dass die Villetta Al (BWF 154,06 m2) und die Villa C (BWF\n237,01 m2), zusammen 391,07 m2, zur Erfüllung des Sollwerts dienen sollten.\nIn der Folge wurden die Liegenschaften für die einzelnen Baueinheiten neu\nparzelliert. Die Baugesellschaft veräusserte die Villetta Al am 13. November\n2001, wie bereits zuvor der Gemeinde signalisiert, an einen Auswärtigen als\nZweitwohnung. Nach Angaben der Baugesellschaft sollte die Villa C hingegen\nals Erstwohnsitz genutzt werden. Deshalb veranlasste der Gemeindevorstand\nam 18. Januar 2002, dass auf der Parzelle der Villa C eine Anmerkung im\nGrundbuch betreffend Erstwohnungspflicht eingetragen wurde. Diese\nMassnahme war in der Baubewilligung bezüglich beider Objekte angeordnet\nworden.\n\nb) Wird der Erstwohnungsanteil nicht eingehalten, so ist nach der kommunalen\nRegelung eine Ersatzabgabe zu leisten. Sie beträgt 10 Prozent des\nNeubauwerts (exklusive Parkplatzanlagen). Die Baugesellschaft unterbreitete\nder Gemeinde am 28. November 2002 einen Vorschlag zur Höhe der auf die\nVilletta Al entfallenden Abgabe. Dabei ging sie nicht mehr von den\nFlächenmassen gemäss Baubewilligung aus, sondern von denjenigen\ngemäss Bauabnahme. Dies führte zu Abweichungen, weil sie neu auch die\nWohnflächen unter Terrain einbezog. Weiter beantragte sie, bei der\nBemessung der Abgabe die gesamte Fläche der damals noch nicht\nveräusserten Villa C auszuscheiden und die Abgeltung für die Villetta Al auf\ndie Restfläche zum Sollwert zu beschränken. Die Baugesellschaft verhandelte\nmit der Gemeinde über diese Anträge, ohne eine Einigung zu erzielen. Am\n26. Mai 2003 verkaufte die Baugesellschaft die Villa C an ... Der\nGemeindevorstand forderte letztere am 18. September 2003 auf, sich in der\nGemeinde anzumelden oder die Ersatzabgabe zu leisten. … entschied sich\nam 30. Januar 2004 für die Abgabe. Am 4. Februar 2004 setzte der\nGemeindevorstand unter anderem die Ersatzabgabe für die Villetta Al fest,\nnicht aber für die Villa C. Deren Veranlagung erfolgte am 1. Oktober 2004. In\nder Verfügung vom 4. Februar 2004 übernahm der Gemeindevorstand die\nnachträgliche BWF-Berechnung der Baugesellschaft. Entgegen ihrem Antrag\nbezog er aber die gesamte Bruttowohnfläche der Villetta Al ein, um deren\nAnteilskoeffizienten an der Abgeltung der Erstwohnungspflicht für die\nÜberbauung zu bestimmen. Der Neubauwert der Überbauung belief sich\ngemäss kantonaler Schätzungsverfügung auf Fr. 12'943'000.--; davon wurde\nein Viertel für Garagen und Technikräume abgezogen. Den Restbetrag von\nFr. 9'707'250.-- vervielfachte der Gemeindevorstand mit dem Abgabesatz und\ndem Anteilskoeffizienten der Villetta Al. Dies ergab den Betrag von Fr.\n414'816.90.\n\nc) Gegen diesen Teil der Verfügung vom 4. Februar 2004 rekurrierte die\nBaugesellschaft an das Verwaltungsgericht und forderte eine Herabsetzung\nauf höchstens Fr. 50'685.--. Sie wehrte sich hauptsächlich dagegen, dass die\nAbgabe auf dem Neubauwert der Überbauung erhoben wurde; nach ihrem\nVerständnis des kommunalen Erlasses hätte die Abgabe vom Neuwert der\nVilletta Al (Fr. 1'384'000.--) her berechnet werden müssen. Zudem\nbeanspruchte sie, im Verhältnis zur Villa C nur für die Restfläche zum Sollwert\nder Überbauung veranlagt zu werden. Nach dem ersten Schriftenwechsel\nwurde … zum Verfahren beigeladen; sie ersuchte um Gutheissung des\nRekurses. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 6.\nJuli 2004 teilweise gut und setzte die Abgabe auf Fr. 398‘067.25 fest (VGU A\n04 21). Der Unterschied zur erstinstanzlichen Verfügung rührt daher, dass das\nGericht auf die BWF-Zahlen der Baubewilligung vom 11. Juni 1997\nzurückgriff; die Rekursbegehren erachtete es als unbegründet. Die dagegen\nvon der Baugesellschaft erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das\nBundesgericht mit Urteil vom 28. Juni 2005 teilweise gut, soweit es darauf\neintrat und hob den angefochtenen Entscheid auf (BG-Urteil 1P.588/2004).\nIm selben Urteil wies es die Beschwerde von … vollumfänglich ab.\n\n2. a) In den Stellungnahmen zum Bundesgerichtsurteil hielten die Rekurrentin und\ndie Beigeladene an ihren ursprünglichen Anträgen fest. Die Rekurrentin stellte\nzudem noch einen Beweisantrag hinsichtlich des kommunalen\nErsatzabgabefonds.\n\nb) Die Gemeinde beantragte, die Ersatzabgabe für die Rekurrentin auf Fr.\n382'412.10 und jene für die Beigeladene auf Fr. 588'312.90 festzusetzen.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und das Urteil des\nBundesgerichtes wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}