24 Abs. 1 WAR) ein unentgeltlicher privater Wasserbezug für den Brunnen (und die Gartenleitung wie auch noch das Hausnetz) im Sinne einer Ausnahme von der Gebührenpflicht bewilligt worden sein. Aufgrund der Vorbringen der Parteien, der Aktenlage aber auch der Erkenntnisse am Augenschein (so auch der Ausführungen der angeführten Zeugen anlässlich der formlosen Befragung) ist nichts ersichtlich, was den Schluss zulassen würde, dass dem Rekurrenten eine (gebührenrechtlich motivierte) Ausnahmebewilligung für einen unentgeltlichen Wasserbezug für den Brunnen (oder die Gartenleitung) erteilt worden wäre.