e) Soweit der Rekurrent den erfolgten Wasserbezug am Zähler vorbei mit einem von der Gemeinde gewünschten und bewilligten Stetslauf begründet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bereits deshalb, weil ihm seitens der Gemeinde weder für die Installation oder den Betrieb des Stetslaufes Gebühren in Rechnung gestellt worden sind, noch eine Busse auferlegt worden ist.