c) Aufgrund der gemeindlichen Abklärungen (so u.a. des im Nachgang des Rohrleitungsbruches vom September 2003 von der Gemeinde eingeholten Gutachtens), der umfangreichen Akten wie auch des Ergebnisses des gerichtlichen Augenscheines lässt sich angesichts der vorhandenen Wasserinstallationen zur Liegenschaft des Rekurrenten in der Tat kein anderer Schluss ziehen.