b) Rekursgegenstand bilden somit lediglich die von der Gemeinde in der angefochtenen Verfügung festgelegten Wassertaxen im Betrag von Fr. 5'265.50 (nachstehend 2.) sowie die für den widerrechtlichen Wasserbezug verhängte Busse über Fr. 1'000.-- (nachstehend 3.).