In seiner ergänzenden Stellungnahme legte der Rekurrent dar, dass die Gemeinde am Zugeständnis, wonach die Abwassergebühren nicht mehr Rekursgegenstand seien, zu behaften sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass zumindest theoretisch eine Versorgung des gesamten Wohnhauses mit Wasser, das nicht über den Wasserzähler fliesse, möglich sei. Von einer solchen Möglichkeit habe er im Übrigen auch nie Gebrauch gemacht.