Auf der rekurrentischen Liegenschaft sei seit jeher ein solcher installiert, über welchen jedoch nicht alles für die Liegenschaft bezogene Wasser gelaufen sei. Die vertiefenden gemeindlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Rekurrent im Zuge der Ausführung der 100er-Trinkwasserleitung von 1968/69 auf seiner Liegenschaft eine 2“-Leitung installiert habe, welche nicht über die Wasseruhr laufe. Diese Leitung speise einerseits einen zeitweise offenen Stetslauf im Waschraum, könne aber anderseits nach eigenen Angaben des Rekurrenten mittels eines Hahnen in den Garten zum Brunnen umgeleitet werden.