Der Stetslauf sei nur minimal und jeweils während höchstens 4 – 5 Monaten eingesetzt worden. Mit Bezug auf die Abwasserkosten seien die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr nicht gegeben. Die Auferlegung einer Busse setze ein persönliches Verschulden und eine gesetzliche Grundlage voraus. Beides fehle. Nicht übersehen werden dürfe, dass die Angelegenheit sich auf einen Sachverhalt beziehe, welcher mehr als 30 Jahre zurückliege. c) Mit Entscheid vom 29. Januar 2004 ordnete der Gemeindevorstand … verschiedene Massnahmen betreffend Stetslauf und künftige Wassermessung (Ziff. 1 – 4) an.