b) In Kenntnis dieser Darlegungen teilte die Gemeinde … mit, dass sie gestützt auf das kommunale Reglement für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung beabsichtige, von ihm nachträglich die ihr in den letzten fünf Jahren entgangenen Gebühren für Wasser und Abwasser nachzufordern und zudem gegen ihn wegen widerrechtlichen Wasserbezugs eine Busse zu erlassen. Vorgängig werde ihm aber nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme hielt der Eigentümer daran fest, dass die 2“-Leitung und der Stetslauf mit Wissen und auf Verlangen der Gemeinde (Frostgefahr; Stichleitung) erstellt worden seien.