Ausdrücklich vorbehalten wurden allfällige Wasseranschlussgebühren für Aus-, Um- oder Neubauten. Im September 2003 stellte die Gemeinde im Zusammenhang mit der Reparatur eines Rohrleitungsbruchs fest, dass sowohl die Leitung zum Brunnen im Garten als auch die Gartenleitung von … über Wasser verfügten, obwohl der Schieber zur Liegenschaft … geschlossen war. Erweiterte Abklärungen ergaben, dass zumindest der Brunnen im Garten und die Gartenleitung über einen Stetslauf führen mussten, welcher nicht über den hauseigenen Wasserzähler lief.